Eheschließung
In Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EGGB wird - zusammen gelesen - gesagt, dass die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe den Sachvorschriften des Register führenden Staate unterliegen. Das heißt, auf gleichgeschlechtliche Ehen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute geheiratet haben.